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MiFID II - Finanzmarktrichtlinie

Hintergrund

Die sog. Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive, MiFID) findet seit November 2007 in allen Ländern der Europäischen Union Anwendung. Sie ist ein wichtiger Eckpfeiler in der EU-Regulierung der Finanzmärkte und zielt vornehmlich auf eine größere Transparenz auf den Kapitalmärkten und strengere Verfahrensregeln ab, um Anlegern ein hohes Maß an vereinheitlichtem Schutz vor Verwerfungen zu ermöglichen.

Als Folge der Finanzkrise von 2008 hat der Europäische Gesetzgeber eine Anpassung der ersten Finanzmarktrichtlinie MiFID I vorgenommen, auch bekannt als MiFID II. MiFID II berücksichtigt die Entwicklung der Finanzmärkte und begegnet den Schwächen, die im Rahmen der Einführung von MiFID I zu Tage getreten sind, mit dem Ziel effizienterer, belastbarer Finanzmärkte und gleichzeitig erhöhter Transparenz und gestärktem Anlegerschutz. Die Umsetzung dieser Änderungen wird sowohl für Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum als auch weltweit Auswirkungen haben. MiFID II bringt eine Reihe von neuen Anforderungen für Banken und damit auch für die NIBC Bank N.V. Zweigniederlassung Frankfurt am Main als Betreiber der Marke NIBC, insbesondere im Hinblick auf den Kontakt zu unseren Wertpapierkunden.

Kundeneinstufung

Bereits unter MiFID I wurde eine Kundenklassifizierung eingeführt, die drei Kundentypen unterscheidet: Privatkunden, professionelle Kunden und Geeignete Gegenparteien. Hintergrund der Einstufung ist, dass unterschiedliche Kundentypen einem unterschiedlichen Maß an Anlegerschutz unterliegen und mit entsprechenden Informationen über die Wertpapiere und Anlageprodukte versorgt werden sollen.

Für NIBC sind ausnahmslos alle Kunden als Privatkunden eingestuft.

Kenntnisse und Erfahrungen

In Abhängigkeit der erbrachten Wertpapierdienstleistung werden unter MiFID II unterschiedliche Anforderungen an die Banken gestellt. Im Falle eines beratungsfreien Geschäfts - wie bei NIBC - müssen wir als Bank lediglich die Kenntnisse und Erfahrungen unserer Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen abfragen und eine Angemessenheitsprüfung vornehmen.

Weitere Informationen zur Angemessenheitsprüfung in diesem Formular.

Kostentransparenz

Informationen über Kosten und Gebühren sollen Kunden in die Lage versetzen, die handelbaren Finanzinstrumente einzuschätzen.

Unter MiFID II werden Kunden über sämtliche Kosten und Gebühren, die mit der Wertpapierorder in Zusammenhang stehen, informiert. Somit verstehen Kunden die Gesamtkosten besser als bisher.

In ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis informiert die Bank über Kosten und Nebenkosten bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen. Ergänzend verweist die Bank auf ihre Informationen über Zuwendungen sowie etwaige im Vorfeld eines konkreten Geschäftsabschlusses erteilten Kosteninformationen.

Zuwendungen

Die Bank bietet eine breite Palette von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung und der Verwahrung von Finanzinstrumenten an. Die Aufrechterhaltung dieses Angebotes ist für die Bank mit einem hohen personellen, sachlichen und organisatorischem Aufwand verbunden. Dieser Aufwand wird auch durch Zuwendungen gedeckt, die die Bank von ihren Vertriebspartnern erhält. Zuwendungen können in Form von einmaligen oder fortlaufenden Geldleistungen oder als unterstützende Sachleistungen gewährt werden. Sie dienen ausschließlich dazu, die Qualität unseres Dienstleistungsangebotes aufrechtzuerhalten und zu verbessern sowie effiziente und qualitativ hochwertige Infrastrukturen für den Erwerb und die Veräußerung von Finanzinstrumenten zu erhalten bzw. aufzubauen.

Nähere Informationen zu den Arten von Zuwendungen, die NIBC erhält, finden Sie in den „Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft“.

Ausführungsgrundsätze

Die Ausführungsgrundsätze oder Best Execution Policy dienen dazu, Verbraucher bei der Ausführung von Wertpapiergeschäften zu schützen, indem Banken und Dienstleister dazu verpflichtet sind, im besten Interesse des Kunden zu handeln. Unter MiFID II werden diese Vorschriften durch genauere Begriffsdefinitionen verschärft.

Details hierzu finden Sie in den Ausführungsgrundsätzen innerhalb der „Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft“.

Product Governance

Mit MiFID II werden auch an die sog. Product Governance neue Anforderungen gestellt. Unter anderem muss die Bank eine Zielmarktprüfung vornehmen. Dabei sind verschiedene Kriterien (bspw. Kundenkategorie, Kenntnisse und Erfahrungen, Anlageziele des Kunden usw.) des betreffenden Finanzinstruments zu berücksichtigen, die zusammen den Zielmarkt ergeben.

Im beratungsfreien Geschäft ist regulatorisch lediglich die Prüfung der Zielmarktkriterien “Kundenkategorie”, “Kenntnisse und Erfahrungen” und “Vertriebsstrategie” erforderlich.

Interessenkonflikte

Interessenkonflikte lassen sich bei einer Bank, die für ihre Kunden unter anderem Wertpapierdienstleistungen erbringt, nicht immer vermeiden. NIBC hat bestimmte Vorkehrungen getroffen, um diese Interessenkonflikte zu vermeiden.

Interessenkonflikte können sich ergeben zwischen der NIBC Bank N.V. Zweigniederlassung Frankfurt am Main (NIBC), anderen Unternehmen unserer Gruppe, unserer Geschäftsleitung, unseren Mitarbeitern, unseren Dienstleistern oder anderen Personen, die mit uns verbunden sind, und unseren Kunden oder zwischen unseren Kunden einschließlich deren Nachhaltigkeitspräferenz. Welche Form diese Interessenkonflikte annehmen können und wie diesen entgegengewirkt wird, entnehmen Sie bitte den „Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft“.

Aufbewahrung und Aufzeichnung

Aus Gründen des Anlegerschutzes beinhalten die Regelungen zu MiFID II auch bestimmte Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten zur Geschäftsbeziehung sowie Geschäften und entsprechender Korrespondenz zwischen der Bank und ihren Kunden.

Diesen und den weitergehenden bereits bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten wird NIBC gerecht.

Hinweise zur Einlagensicherung

Die NIBC Bank N.V. Zweigniederlassung Frankfurt am Main unterliegt dem niederländischen Einlagensicherungssystem, welches durch die Bankenaufsicht der De Nederlandsche Bank N.V. (DNB) beaufsichtigt und umgesetzt wird. Nähere Informationen finden Sie unter Nr. 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sowie auf den Webseiten der niederländischen Zentralbank unter www.dnb.nl.

Hinweise zu Beschwerde- und alternativen Streitbeilegungsverfahren

Der Kunde kann sich mit einer Beschwerde an die im aktualisierten Preis- und Leistungsverzeichnis genannte Kontaktstelle der Bank wenden.

Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder gegen Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu beschweren.

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank im Zusammenhang mit Verträgen, die Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes (z. B. Einlagengeschäfte wie Verträge über Tages- und Festgeldkonten, Depotgeschäfte) betreffen, kann der Kunde die Schlichtungsstelle der BaFin, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Telefax: +49 (0)228/4108-62299, E-Mail: schlichtungsstelle@bafin.de, Webseite: www.bafin.de, anrufen.

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank aus der Anwendung der Vorschriftendes Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen (§§ 312c ff. BGB), der Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge und sonstige Finanzierungshilfen sowie deren Vermittlung (§§ 491 bis 508, 511, 655a bis 655d BGB, Artikel 247a § 1 EG-BGB) und der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge (§§ 675c bis 676c BGB) besteht für den Kunden die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach 100602, 60006 Frankfurt am Main, Telefax: +49 (0)69/709090-9901, E-Mail: schlichtung@bundesbank.de, Webseite: www.bundesbank.de, anzurufen.

Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Diese Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.

Die häufig gestellten Fragen mit Antworten zu diesem Thema finden Sie hier.

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