Ihr Handeln ist JETZT erforderlich, wenn Sie unseren AGB bislang noch nicht zugestimmt haben.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 27.04.2021 (Az. XI ZR 26/20) die Änderungsmechanismen in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken für unwirksam erklärt. Daher ist davon auszugehen, dass nach diesen Änderungsmechanismen vorgenommene Änderungen der Vertragsbedingungen ebenfalls unwirksam sind. Deshalb müssen wir – Sie als Kundin oder Kunde und wir als Bank – die Vertragsbedingungen (insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige Sonderbedingungen) neu vereinbaren, um unsere Geschäftsbeziehung auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen.